Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 45 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 313
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 10.09.2018 – 2 A 161/18Zitiert von 2
- BSG, 15.06.2000 – B 7 AL 64/99 RZitiert von 14
- VG Köln, 08.05.2012 – 7 K 2535/11
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - keine Hemmung durch bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Entstehung des Rentenanspruchs - Verjährungshemmung - Begriff der "erforderlichen Verhandlungen" nach § 203 BGB - Bezug auf konkrete Leistung nicht erforderlich - Leistungen von Amts wegen - kein Verzicht auf schriftlichen Antrag - Erhebung der Verjährungseinrede - unzulässige Rechtsausübung)Zitiert von 7
- LSG NRW, 28.02.2024 – L 17 U 145/21
- SG Speyer, 16.02.2018 – S 13 KR 286/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 6/25 R
- OVG NRW, 09.03.2026 – 11 A 26/24
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 17/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Geltendmachung einer Lebzeitenrente durch Erbin - unterbliebene ärztliche BK-Verdachtsanzeige - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs 4 SGB 10 - Staatshaftungsrecht - Amtshaftungsanspruch)Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-1 (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-2 (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-3 (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-4 (4) (weggefallen)