Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 45 Verjährung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund313 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-1 (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-2 (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-3 (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 44 § 46